Statuten Gemeindeschützen-Gesellschaft
8942 Oberrieden
Gründungsdatum: 3. Mai 1715
Allgemeiner Teil
Unter dem Namen „Gemeindeschützen-Gesellschaft Oberrieden“ besteht in Oberrieden ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des jeweiligen Präsidenten.
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Statuten, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.
1 Aufgabe der Gesellschaft
Aufgabe der Gesellschaft ist die jährliche Durchführung des Hochzeits- und Ehrengabenschiessen anlässlich der Kirchweih (Kilbischiessen).
2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Schiesswesens und die Pflege der Tradition. Ferner sollen alle Gemeindebewohner über diesen alljährlichen Anlass informiert werden.
3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht ausschliesslich aus Aktivmitgliedern. Die Mitgliedschaft können alle Gemeindebürger und Einwohner von Oberrieden beiderlei Geschlechts erwerben, falls sie die in diesen Statuten verankerten Bedingungen erfüllen. Schiessberechtigt sind: auswärts wohnhafte Vereinsangehörige und ihre Ehepartner, Ausländer, sofern sie mindestens 5 Jahre aktiv in einem Dorfverein von Oberrieden tätig sind und Mitarbeiter von Firmen mit Sitz in Oberrieden.
- Mitglieder und Schiessberechtigte müssen beim Eintritt in die Gesellschaft das 13. Altersjahr zurückgelegt haben.
- Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch mit dem Lösen des jährlichen Stichdoppels.
- Die Mitgliedschaft erlischt automatisch:
- Bei der Nichtteilnahme am Gemeindeschiessen
- Wenn ein Mitglied nicht mehr in den bürgerlichen Rechten und Ehren steht.
- Wer dem Vereinszweck zuwiderhandelt.
4 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung (oGV) findet anlässlich des Absendens statt.
- Die oGV ist beschlussfähig, wenn die Einladung gemäss den Statuten erfolgt ist.
- Die oGV entscheidet über folgende Traktanden:
- Begrüssung und Festlegung der Beschlussfähigkeit
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme des Protokolls
- Jahresbericht des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festlegung der Preise für Stich und Doppel (inkl. Übungskehr) und Festsetzung der Entschädigungen
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Wahl der Schützenmeister
- Statutenänderungen
- Verschiedenes
- Die Wahlen können offen oder auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.
- Der Präsident wird jährlich gewählt. Die Amtsdauer für die übrigen Vorstandsmitglieder und die Schützenmeister beträgt drei Jahre.
- Die Rechnungsrevisoren sind für 2 Jahre wechselweise zu wählen.
- Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Der Präsident enthält sich dabei der Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
- Wer eine Amtsdauer als Schützenmeister beendet hat, kann nicht zu einer neuen verpflichtet werden.
- Die Einladung zur oGV erfolgt zusammen mit der Ausschreibung des Schiessens durch Ausschreibung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde. Die Einladung zur oGV wird zudem durch Anschlag im Schiessstand anlässlich des Kilbischiessens bekannt gemacht. Auf die Publikation einer Traktandenliste kann verzichtet werden. Der Hinweis auf die statuarischen Geschäfte genügt.
- Anträge an die Generalversammlung sind dem Präsidenten 20 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
5 Ausserordentliche Generalversammlung
Diese ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 20 Tage zuvor mit sämtlichen Traktanden im Publikationsorgan der Gemeinde Oberrieden publiziert worden ist.
Eine solche muss innert 60 Tagen einberufen werden:
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern.
- Auf Antrag des Vorstandes.
6 Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung durch die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Nach der Auflösung noch vorhandenes Vermögen ist der Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben. Wird eine neue Gesellschaft mit dem gleichen Zwecke gegründet, so ist es dieser zu übergeben. Erfolgt eine Neugründung nicht innert 10 Jahren wird das Vereinsvermögen durch den Gemeinderat einer den Schiesssport fördernden Institution übergeben.
7 Vorstand und dessen Aufgaben
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Ihm fällt die Leitung und Überwachung der Geschäfte und des Schiessens zu.
Der Aktuar führt ein Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung. Er führt die Korrespondenz.
Der Kassier führt die Kasse und das Kassabuch. Nach dem Schiessen trägt er die Gabensammlung und Schiessabrechnung ins Schützenprotokoll ein. Das Vermögen ist sicher an Zins zu legen. Die Rechnung ist durch die 2 Revisoren zu prüfen und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Nach dem Schiessen soll in der Kasse noch ein Betrag von mindestens Fr. 1’000.- vorhanden sein, damit der Vorstand die Munition rechtzeitig bestellen und bezahlen kann.
8 Die Aufgaben des Vorstandes im Besonderen
- Sicherstellung des Einzugs im Rechnungsjahr:
- Hochzeitsgaben von allen Einwohnern beiderlei Geschlechts und von Bürgern und Bürgerinnen ausserhalb der Gemeinde, die sich im betreffenden Zeitraume verehelicht haben.
- Ehrengaben Geschäftsgaben
- Amtsgaben von Personen, denen im gleichen Zeitraume ein Gemeinde- oder höheres Amt anvertraut wurde.
- Wirtschaftsgaben
- Gaben für Einbürgerungen, Handänderungen, allgemeine Gaben aus der Bevölkerung.
- Anders genannte Gaben Beförderungen zum Offizier etc.
Er trifft alle Anordnungen zur Durchführung des Hochzeits- und Ehrengabenschiessens gemäss den statutarischen Bestimmungen, unter Berücksichtigung des Schiessplatzreglementes und in Absprache mit der Schiessplatzkommission.
Er versichert alle am Schiessen Beteiligten gegen Unfall bei der Unfallversicherungs-Genossenschaft Schweizerischer Schützenverein Zürich.
Er sorgt für ausreichenden Vorrat an Munition.
Er bestimmt den Gabensatz.
Im Stand eingegangene Gaben werden fest in den Gabensatz eingereiht, ebenso Naturalgaben.
Für Gaben die vom Gewinner nicht persönlich bezogen werden, ist der Vorstand nicht haftbar. Innert 10 Tagen nicht abgeholte Gaben fallen an die Gesellschaft zurück.
Er schlägt die Schiessordnung und das Verzeichnis der eingegangenen Gaben vor Beginn des Schiessens im Schützenhaus an.
Den getroffenen Anordnungen ist von den Mitgliedern Folge zu leisten. Wer sich den Vorschriften widersetzt kann am Schiessen gehindert werden, allfällig geschossene Resultate werden in diesem Falle annulliert.
9 Schiesstätigkeit
Die Bestimmung der Schiesszeiten ist Sache des Vorstandes im Rahmen des gültigen Schiessplan.
10 Absenden
Das Absenden findet jeweils innert Monatsfrist nach dem Hochzeits- und Ehrengabenschiessen statt. Die Gestaltung des Absenden ist Sache des Vorstandes.
11 Vorschiessen
Es findet kein Vorschiessen statt.
12 Sicherheit
Schützen, die sich während des Schiessens unehrliche Handlungen zuschulden kommen lassen oder die eigene Sicherheit oder jene von Drittpersonen gefährden, können von den Schützenmeistern aus dem Schiessstand weggewiesen werden.
13 Mörser und Petarden
Das Mörser- und Petardenschiessen vor und nach dem Schiessen ist aus Versicherungsgründen untersagt.
14 Scheiben
Die Gemeinde sorgt für den Unterhalt der Schiessanlage.
15 Vertretung
Ein Schütze oder Spender kann sich beim Schiessen nicht vertreten lassen.
Schiesstechnischer Teil
16 Schiessordnung
- Es gelten die Reglemente, welche für das Eidg. Feldschiessen zutreffen:
z.Zt. Waffen: Sturmgewehr 90
Sturmgewehr 57
Karabiner mit Ringkorn
Ausnahme: Nur Veteranen dürfen aufgelegt schiessen
(Veteran werden Schützen ab zurückgelegtem 60. Altersjahr)
- Zuschläge werden keine gewährt.
- Es darf nur ein Schütze im Stand liegen. Alle abgegebenen Schüsse sind gültig.
- Der Gewehrkontrolle ist seitens der Teilnehmer volle Aufmerksamkeit zu schenken. Der Vorstand hat eine entsprechende Weisung anzuschlagen. Für die Folgen einer Zuwiderhandlung dieser Weisung übernimmt der Vorstand oder die Gesellschaft keinerlei Verantwortung.
- Der Besuch des Scheibenstandes oder der Sperrzone ist den Schützen untersagt.
- Es darf nur die für dieses Schiessen gelöste und bezogene Munition verschossen werden. Zuwiderhandelnde Schützen werden disqualifiziert.
- Den Anordnungen der Gemeindeschützenmeister ist absolute Folge zu leisten.
- Diese Schiessregeln sind im Schützenstand anzuschlagen.
17 Übungskehr
- Zum Stich von 2 Schüssen muss mindestens ein Übungskehr von 5 Schüssen gelöst werden. Der Preis für Stich und Übungskehr wird vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen.
- Geschossen wird auf Ordonanzscheiben mit Fünfereinteilung.
- Es ist Sache des Vorstandes, die Anzahl der Doppel festzulegen. Der Übungskehr kann beliebig unterbrochen werden, eventuell nicht verschossene Munition ist zurückzugeben.
- Bei Schiessbeginn wird für den ersten geschossenen Fünfer eine Prämie von Fr. 5.– ausgerichtet.
18 Stich
- Der Vorstand legt zwischen Schiessen und Absenden die Auszahlung für den Stich fest.
- Der Ansatz der ersten Gaben soll nicht zu hoch sein und grössere Unterschiede in der Gabeneinteilung sind zu vermeiden.
- Im Stich hat jeder Schütze Anrecht auf eine Gabe, sofern er einen Treffer von mindestens 30 Punkten aufweist.
- Jedem Schützen sind auf die Stichscheibe (100er Einteilung) 2 Schüsse gestattet, die nacheinander geschossen werden müssen. Der bessere Schuss bestimmt den Rang, bei Punktgleichheit entscheidet der zweite Schuss.
- Auf die Stichscheibe dürfen keine Probeschüsse abgegeben werden.
- Die ersten 3 Schützen erhalten einen Zinnbecher mit dem Rang eingraviert. Über weitere Gaben entscheidet der Vorstand. Die Kosten sind von der Gesellschaft zu tragen.
- Die Preise für Stich und Doppel werden vom Vorstand der GV vorgeschlagen. Die Schützenmeister sind vom Stichdoppel befreit.
19 Kehrserie
- Jeder Schütze, der einen Übungskehr löst, hat Gelegenheit sich an dieser Konkurrenz zu beteiligen. Scheibenbild wie Übungskehr.
Schusszahl: 5 Passen zu 5 Schüssen
Der Preis für die Kehrserie (inkl. Munition) wird vom Vorstand der GV unterbreitet.
- Die Kehrserie muss ohne Unterbruch durchgeschossen werden.
- Die Kehrserie darf nur einmal geschossen werden.
- Der Vorstand legt die Auszahlung für die Kehrserie fest.
20 Gruppenstich
- Jeder Schütze, der einen Übungskehr löst, hat Gelegenheit, sich in einer Gruppen-Konkurrenz zu beteiligen. Scheibenbild 6er Wertung.
Schusszahl: 6 Schüsse; es werden Treffer und Punkte gewertet.
Das Total der Einzelresultate bestimmt den Rang.
Bei Resultatgleichheit entscheiden:
- die besseren Tiefschüsse der ganzen Gruppe
- das höhere Durchschnittsalter der Gruppe
- 3 Schützen können eine Gruppe bilden.
- Es werden keine Probeschüsse und Nachdoppel erlaubt.
- Es darf nur einmal in einer Gruppeneinteilung geschossen werden. Nach erfolgter Anmeldung darf zwischen den Gruppen nicht mehr ausgetauscht werden.
- Die beste Gruppe erhält einen gravierten Wanderpreis. Der Wanderpreis geht in keinen endgültigen Besitz über.
Jede Gruppe erhält eine Naturalgabe.
- Die Kosten für die Gravur sind von der Gesellschaft zu tragen.
21 Abrechnung
Es wird für alle Stiche gemeinsam nur eine Abrechnung erstellt. Die Rechnung mit kurzem schriftlichem Jahresbericht ist auf Jahresende abzuschliessen und von den Revisoren zu prüfen. An der ordentlichen Generalversammlung wird der Rechnungsbericht des vorangegangenen Jahres abgenommen. Der Kassier muss einen kurzen Zwischenbericht des eben durchgeführten Gemeindeschiessens der ordentlichen Generalversammlung vorlegen.
Der Rechnungsabschluss umfasst:
- Saldo letzter Rechnung
- Zinsen der angelegten Kapitalien
- Sammelergebnisse
- laufende Ausgaben
- 22 Gültigkeit
Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch den Gemeinderat sofort in Kraft.
Genehmigt an der 293. Generalversammlung der Gemeindeschützen-Gesell-schaft Oberrieden, am 13. September 2008.
Für die Gemeindeschützengesellschaft,
Gemeindeschützen-Gesellschaft
Präsident Aktuar
Patrick Good Daniel Frei
Für die Gemeinde Oberrieden,
GEMEINDERAT OBERRIEDEN
Päsident Gemeindeschreiber
Martin Arnold Thomas Dischl